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   BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95   

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https://dejure.org/1996,6922
BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95 (https://dejure.org/1996,6922)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1996 - XI B 147/95 (https://dejure.org/1996,6922)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1996 - XI B 147/95 (https://dejure.org/1996,6922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzugs aus den Renovierungsaufwendungen eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Wohn- und Geschäftshauses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.07.1988 - X R 8/80

    Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen

    Auszug aus BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95
    Dies bringe der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 20. Juli 1988 X R 8/80 (BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012) eindeutig dadurch zum Ausdruck, daß er als "tatsächliche erstmalige Verwendung" die "planmäßig verwirklichte" Verwendung ansehe.

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann dem BFH-Urteil in BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012 nicht entnommen werden, daß die tatsächliche Verwendung -- anders als hier vom FG und vom erkennenden Senat angenommen -- nach den Vorstellungen und Absichten des Unternehmers zu bestimmen sei.

  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Auszug aus BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95
    Wie das FG zu Recht angenommen hat, ist für die Beurteilung, inwieweit bei gemischter Verwendung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, nicht die vom Unternehmer beabsichtigte Verwendung maßgebend, sondern die tatsächliche erstmalige Verwendung der bezogenen Leistungen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269 unter II. 1. a; vom 16. Dezember 1993 V R 103/88, BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278 unter II. 2. b).

    Der Anlaß oder das Motiv für den Leistungsbezug ist nicht entscheidend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269).

  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

    Auszug aus BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95
    Wie das FG zu Recht angenommen hat, ist für die Beurteilung, inwieweit bei gemischter Verwendung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, nicht die vom Unternehmer beabsichtigte Verwendung maßgebend, sondern die tatsächliche erstmalige Verwendung der bezogenen Leistungen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269 unter II. 1. a; vom 16. Dezember 1993 V R 103/88, BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278 unter II. 2. b).
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 64/90

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von

    Auszug aus BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95
    Ob der Vorsteuerabzug vorläufig zu gewähren ist, richtet sich in diesem Fall nach der "sich im Einklang mit den objektiven Gegebenheiten haltenden Verwendungsabsicht" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 64, 65/90, BFHE 172, 152, BStBl II 1993, 849 unter II. 3. a).
  • BFH, 12.11.1987 - V R 141/83

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise

    Auszug aus BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95
    Nachdem diese Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses der Reparaturarbeiten sowie den Rest des Veranlagungszeitraums über leergestanden hat, lag insoweit keine Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 bis 4 UStG 1993 vor (vgl. BFH- Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98

    Zur Beurteilung des Fortbestands der Vorsteuerabzugsberechtigung ist allein auf

    Er hat - abweichend von seiner früheren Unterscheidung zwischen vorläufiger Gewährung des Vorsteuerabzugs und materiell-rechtlich abschließender Entscheidung darüber (so noch BFH-Urteil v. 26.01.1996, XI B 147/95, BFH/NV 1996, 584) - den Vorsteuerabzug auch Steuerpflichtigen belassen, die die Eingangsbezüge entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen für steuerfreie Umsätze verwendet haben (BFH-Urteil v. 22.02.2001 a.a.O.; BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.), und zwar auch, wenn die abweichende tatsächliche Verwendung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht (BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.; s. auch BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, a.a.O.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 14 K 60/93

    Abziehbarkeit von jährlichen Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten;

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  • FG Sachsen, 24.04.2002 - 7 K 567/98

    Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Nichteintritt der beabsichtigten

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